Satzung des C.E.U.D.

 

Council for European Urbanism – Deutschland e.V. (C.E.U.D.)
S a t z u n g

Fassung vom 17. 12. 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung
am 15.11.2009

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Council for European Urbanism – Deutschland e.V. (C.E.U.D.)“. Er hat seinen Sitz in Berlin, wo er in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen ist.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsbedingten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es erfolgt keine Begünstigung von Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

(2) Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet des European Urbanism. Zur Konkretisierung des Begriffs European Urbanism wird auf Anlage 1 verwiesen.

(3) Diesem Zweck dienen vor allem folgende Maßnahmen:
a) Durchführung wissenschaftlicher Tagungen mit Referaten anerkannter Fachleute. Sie werden in allgemein zugänglichen Fachzeitschriften angekündigt. Die Tagungen sind grundsätzlich öffentlich.
b) Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch den Verein als ganzes oder durch dafür gebildete Ausschüsse nach § 13 der Satzung.
c) Weiterbildung Interessierter oder ausgewählter Zielgruppen, insbesondere von Verwaltungsmitarbeiter/innen,  Lehrer/innen, Dozent/innen der Erwachsenenbildung, Studierenden im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Tagungen oder speziellen Weiterbildungsveranstaltungen, z.B. internationalen Sommerschulen.
d) Die Verbreitung der Erkenntnisse auf dem Gebiet des European Urbanism erfolgt durch die zeitnahe Publikation in geeigneter Form (Tagungsbände, Monographien, Fachzeitschriften, Internet).
e) Bei diesen Maßnahmen kann der Verein mit Körperschaften des öffentlichen Rechts und anderen steuerbegünstigten Körperschaften kompatibler Zielrichtungen kooperieren. Er kann insbesondere mit Vereinen und Vereinigungen anderer Nationen und Länder kooperieren, die vergleichbare Satzungszwecke verfolgen und als Mitglied internationaler Vereine, Gesellschaften und Vereinigungen vergleichbarer steuerbegünstigter Satzungszwecke, in diesen angemessen mitwirken  und diese in ihrer Arbeit unterstützen.

§ 3 Mittel

(1) Die Mittel für die Tätigkeit des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, durch finanzielle und andere Zuwendungen, sowie durch eventuelle Erlöse aus wissenschaftlichen Veranstaltungen und Veröffentlichungen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Im Einzelfall kann er durch Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.

(3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in Form von Umlagen
zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, den Satzungszweck zu fördern. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss; er kann sie ohne Angabe von Gründen verweigern. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag wird schriftlich erklärt. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

(3) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

(4) Ordentliche Mitglieder werden auf Vorschlag von zwei ordentlichen Mitgliedern aufgenommen.

(5) Als außerordentliche Mitglieder gelten Personen oder Gesellschaften, die mit dem Verein zusammenarbeiten wollen, ohne den Status eines ordentlichen Mitgliedes anzustreben. Sie werden auf eigenen Antrag vom Vorstand aufgenommen. Sie leisten dem Verein einmalige oder regelmäßige Zuwendungen.

(6) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufen.

(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Mitgliedsbeiträge werden nur von den ordentlichen Mitgliedern erhoben.

(2) Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht sowie das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Das passive Wahlrecht setzt eine zweijährige Mitgliedschaft voraus. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(3) Ehrenmitglieder besitzen das aktive Wahlrecht, das Stimmrecht sowie das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(4) Außerordentliche Mitglieder treffen mit dem Vorstand mündliche oder schriftliche Abmachungen über die Art ihrer Mitarbeit. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
a) Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit deren Auflösung,
b) freiwilligen Austritt,
c) Streichung,
d) Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt von ordentlichen Mitgliedern ist bis spätestens 6 Wochen vor Jahresende dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. Andere Mitglieder können ihren Austritt jederzeit mit sofortiger Wirkung anmelden.

(3) Die Streichung kann durch Beschluss des Vorstandes bei einem Rückstand mit zwei Jahresmitgliedsbeiträgen erfolgen, sofern der rückständige Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet ist. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(4) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Bestehen eines wichtigen Grundes zulässig. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins und gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

(5) Will ein Mitglied gegen seine Streichung bzw. seinen Ausschluss Einspruch erheben, so ist ein Schiedsgericht einzusetzen, das aus drei Personen besteht. Es wird je ein Mitglied vom Vorstand sowie vom Betroffenen benannt, die sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden einigen.

§ 7 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der gründenden Mitgliederversammlung und endet mit dem 31. Dezember des Gründungsjahres.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand,

und gegebenenfalls
c) der Beirat,
d) die Ausschüsse
e) die regionalen Gruppen.

(2) Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht einem anderen Organ des Vereins obliegen, insbesondere die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Organe, die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und die freiwillige Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in jedem Jahr einmal zusammen. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wobei der Tag des Eingangs bei einem Vorstandsmitglied maßgeblich ist. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die später oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies der Schatzmeister, ein Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder ein Drittel aller Mitglieder schriftlich verlangt. Die Einberufung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher angezeigt werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn mindestens 7 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit mit folgenden Ausnahmen:
a) die Änderung der Satzung geschieht mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder;
b) die Wahl der Organe erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt beim ersten Wahlgang eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, so entscheidet in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit;
c) die freiwillige Auflösung des Vereins bedarf der schriftlichen Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder (unabhängig von der Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung).

(6) Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung (der Reihe nach) der Generalsekretär oder der Schatzmeister. Die Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Punkte:
a) Tätigkeit des Vorstandes,
b) Kassenbericht,
c) Rechnungsprüfungsbericht und Antrag auf Entlastung des Vorstandes,
d) Bericht und Vorschläge der Ausschüsse,
e) Wahlen,
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
g) Anträge der Mitglieder,
h) Anfragen der Mitglieder,
i) Verschiedenes.

(8) Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird vom Generalsekretär ein Protokoll
geführt, aus dem die Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich ist. Dieses Protokoll
ist vom Präsidenten und dem Generalsekretär zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt ihre Geschäfte. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Darlehens von mehr als € 5.000 (in Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Er beruft die Mitgliederversammlung gemäß § 9 ein, bereitet deren Beschlüsse vor und ist ihr über seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.

(2) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) dem Generalsekretär,
c) dem Schatzmeister.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden gemäß § 9 der Satzung von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt die Geschäftsordnung.

(4) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein nach außen.

(5) Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte des Vorstandes.

(6) Dem Schatzmeister obliegt das Rechnungswesen. Der Generalsekretär und der Schatzmeister unterrichten die anderen Vorstandsmitglieder laufend in zu vereinbarender Weise über wichtige geschäftliche Angelegenheiten.

(7) Der Vorstand wird vom Präsidenten oder vom Generalsekretär nach eigenem Ermessen oder auf schriftlichen Antrag des Schatzmeisters oder eines der übrigen Vorstandsmitglieder binnen 7 Tagen schriftlich einberufen. Die Teilnahme kann auf Antrag eines Mitglieds des Vorstandes auch telefonisch erfolgen.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder – darunter der Präsident oder der Generalsekretär – anwesend sind. Den Vorsitz führt der Präsident oder, falls dieser abwesend ist, der Generalsekretär.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(10) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(11) Den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern kann eine Vergütung gewährt werden. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit.

§ 11 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen neutralen Rechnungsprüfer. Sie bezieht sich auf das Rechnungswesen des Vereins. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie kann vom Vorstand jederzeit Aufklärung über finanzielle Agenden und Einblick in die Rechnungsbelege verlangen.

§ 12 Beirat

(1) Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt den Verein in seinen Satzungszwecken. Die Einsetzung eines Beirates und seine Mitglieder werden vom Vorstand vorläufig und von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig beschlossen/berufen. Die Amtszeit des Beirats dauert jeweils zwei Jahre.

(2) Über die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Beirat, dessen exakte Aufgabenstellung, Form der Einberufung sowie Protokollierung der in den jeweiligen Beiratssitzungen gefassten Beschlüsse kann sich der Beirat in Abstimmung mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmung über die Annahme der Geschäftsordnung.

(3) Für ein Ausscheiden der Beiratstätigkeit gelten darüber hinaus die Regelungen des § 6 der Satzung mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchst. c) i.V.m. Abs. 3.

§ 13 Ausschüsse

(1) Zur besseren Zusammenfassung der Arbeiten in einzelnen vom Verein zu bearbeitenden Teilgebieten und zur Erledigung besonderer Aufgaben können vom Vorstand oder auf Antrag der Mitgliederversammlung Ausschüsse eingerichtet werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung, werden auf jeweils drei Jahre eingerichtet und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die SprecherInnen der Ausschüsse werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt bzw. für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand bestellt.

(3) Die SprecherInnen der Ausschüsse erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Arbeit der Ausschüsse.

(4) Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Ausschüssen, deren exakte Aufgabenstellung, Zusammensetzung, Form der Einberufung sowie Beurkundung der in den jeweiligen Ausschusssitzungen gefassten Beschlüsse können in einer näher zu gestaltenden Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, festgelegt werden.

(5) Für ein Ausscheiden aus der Ausschusstätigkeit gelten darüber hinaus die Regelungen des § 6
der Satzung.

§ 14 Regionalgruppen

(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit von Mitgliedern des Vereins, die ihren Wohnsitz in einem bestimmten Gebiet haben, kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Regionalgruppen einrichten. Sie bedürfen der Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung, werden auf jeweils drei Jahre eingerichtet und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Mitglieder jeder Regionalgruppe wählen aus ihrer Mitte einen dem Vorstand und dem Verein gegenüber allein verantwortlichen Sprecher oder Sprecherin.

(3) Die SprecherInnen der Regionalgruppen erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über ihre Arbeit.

(4) Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Regionalgruppen, deren exakte Aufgabenstellung, Zusammensetzung, Form der Einberufung sowie Beurkundung der in den jeweiligen Sitzungen gefassten Beschlüsse können in einer näher zu gestaltenden Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist,  festgelegt werden.

(5) Für ein Ausscheiden aus einer Regionalgruppe gelten darüber hinaus die Regelungen des § 6 der Satzung.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder (unabhängig von ihrer Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung) beschlossen werden.

(2) Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mit der Einladung und der Tagesordnung gesondert mitgeteilt werden.

(3) Sind weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so muss eine mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufende Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen seit der nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung stattfinden, in der mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung beschlossen wird.

(4) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet des European Urbanism oder ähnliche steuerbegünstigte Zwecke.

Berlin, den 18. März 2005
Prof. Dr. Harald Bodenschatz Dr. Harald Kegler
(Präsident) (Generalsekretär)

Anlage 1

THE CHARTER FOR EUROPEAN URBANISM
Stockholm, 6 November 2003

MISSION
The Council for European Urbanism is dedicated to the well being of present and future generations through the advancement of humane cities, towns, villages and countryside in Europe.

CHALLENGE
Cities, towns and villages are being destroyed by social exclusion and isolation, urban sprawl, waste of land and cultural resources, monofunctional development, lack of competitiveness, and a loss of respect for local and regional culture.

OBJECTIVES
Cities, towns and villages should have mixed uses and social diversity; make efficient and sustainable use of buildings, land and other resources; be safe and accessible by foot, bicycle, car and public transport; have clearly defined boundaries at all stages of development; have streets and spaces formed by an architecture that respects local history, climate, landscape and geography; and have a variety that allows for the evolution of society, function and design.

ACTION
The CEU will promote: the distinctive character of European cities, towns, villages and countryside; consolidation, renewal and growth in keeping with regional identity and the aspirations of citizens; where appropriate, the creation of new towns and villages according to these objectives; the reorganisation and redesign of declining suburbs into thriving mixed use areas; respect for the natural environment and its balance with human habitation; and the protection of our built and landscape heritage.

CONTEXT
The CEU recognises that physical improvement cannot stand alone. Cities, towns, villages and the countryside are a reflection of their social, political, economic and environmental context. Any improvement in physical surroundings must be part of a wider advancement of the well-being of the people of Europe.

POLICY, REGULATION AND PRACTICE
The CEU will work for the change, amendment and refinement of economic practices, public policies, law, regulations, guidance and standards of practice at a European, national, regional and local level to further the objectives of this charter.

PROCESS AND PARTICIPATION
The CEU will re-invigorate the relationship between the community, inhabitants and all concerned parties through a process of participation in planning, design, building and management.

THE CEU
The CEU is a network of members which will implement the principles expressed in this charter.

Anlage 1

CHARTA DES COUNCIL FOR EUROPEAN URBANISM – C.E.U.
(Übersetzung auf der Basis der internationalen Charta of the Council for European Urbanism, beschlossen in Stockholm, 6.November 2003)

DIE AUFGABE
Der Council for European Urbanism (CEU) verpflichtet sich dem Wohl der gegenwärtigen und zukünftigen Generationen, indem er lebenswerte Großstädte, Städte und Dörfer sowie die Eigenart des Ländlichen Raumes in Europa fördert.

DIE SITUATION
Großstädte, Städte, Dörfer werden durch soziale Ausgrenzung und Isolierung, Zersiedelung, Vergeudung von Boden und kulturellen Ressourcen, durch monofunktionale Entwicklung, fehlenden Wettbewerb und dem mangelnden Respekt für lokale und regionale Kulturen zerstört.

DIE ZIELE
Die Großstädte, Städte und Dörfer sollten eine Mischung der Nutzungen und eine soziale Vielfalt aufweisen:

  • Gebäude, Grundstücke und andere Ressourcen sollten effizient genutzt und betrieben werden;
  • alle Orte sollten zu Fuß, mit dem Fahrrad, per Auto und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein;
  • die Grenzen aller baulichen Entwicklungen sollten in jeder Phase klar definiert sein;
  • die öffentlichen Straßen und Plätze sollten durch eine Architektur geprägt sein, welche die lokale Geschichte, die umgebende Landschaft und die klimatischen und geographischen Gegebenheiten respektiert;
  • die Städte und Dörfer sollten eine große Vielfalt aufweisen, die eine Fortentwicklung der Gesellschaft, der
    Funktionen und der Gestaltung ermöglicht.

DIE MAßNAHMEN
Der CEU fördert:

  • den unverwechselbaren Charakter der europäischen Großstädte, Städte, Dörfer und ländlichen Gebiete;
  • die Konsolidierung, Erneuerung und Entwicklung in Übereinstimmung mit der regionalen Identität und den Wünschen der Bewohner;
  • die Entwicklung neuer Städte und Dörfer, soweit sinnvoll, nach diesen Prinzipien;
  • die Neuordnung und Umgestaltung von unwirtlichen Vorstädten in solche mit gedeihlicher, vielfältiger Nutzung;
  • den Respekt für die natürliche Umwelt und ihre Balance mit dem besiedelten Raum;
  • den Schutz unseres gebauten und landschaftlichen Erbes.

DER KONTEXT
Der CEU erkennt an, dass bauliche Verbesserungen nicht die einzige Antwort auf die Herausforderungen der  vorgefundenen Situation sein können. Großstädte, Städte, Dörfer und der Ländliche Raum reflektieren ihren sozialen, politischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kontext. Jede Verbesserung in der gebauten und natürlichen Umwelt soll zugleich dem Wohl der Menschen in der Region dienen.

POLITIK, RAHMENBEDINGUNGEN UND PRAXIS
Der CEU unterstützt Änderungen, Verbesserungen und Ergänzungen

  • von wirtschaftlichen Bedingungen, gesellschaftlichen Zielsetzungen sowie
  • von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Ausführungsstandards auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, um die Ziele dieser Charta voranzutreiben.

VERFAHRENSWEISE UND BETEILIGUNG
Der CEU fördert die Intensivierung der Beziehungen zwischen den Kommunen, ihren Einwohnern und allen  interessierten Dritten, indem diese aktiv in die Prozesse der Planung, des Entwurfes, der Ausführung und des Managements einbezogen werden.

DER CEU
Der CEU ist ein offenes Netzwerk, das sich für die Prinzipien dieser Charta einsetzt.