Satzung des C.E.U.D.

 

Coun­cil for Euro­pean Urban­ism – Deutsch­land e.V. (C.E.U.D.)
S a t z u n g

Fas­sung vom 17. 12. 2004, zuletzt geän­dert durch Beschluss der außeror­dentlichen Mit­gliederver­samm­lung
am 15.11.2009

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen “Coun­cil for Euro­pean Urban­ism – Deutsch­land e.V. (C.E.U.D.)”. Er hat seinen Sitz in Berlin, wo er in das Vere­in­sreg­is­ter des Amts­gerichts einge­tra­gen ist.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein ver­folgt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begün­stigte Zwecke“ der Abgabenord­nung. Er ist selb­st­los tätig und ver­folgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Seine Mit­tel dür­fen nur für die satzungs­be­d­ingten Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder des Vere­ins erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vere­ins. Es erfolgt keine Begün­s­ti­gung von Per­so­nen durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen oder durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vere­ins fremd sind.

(2) Zweck des Vere­ins ist auss­chließlich die Förderung der Wis­senschaft, Forschung und Bil­dung auf dem Gebiet des Euro­pean Urban­ism. Zur Konkretisierung des Begriffs Euro­pean Urban­ism wird auf Anlage 1 verwiesen.

(3) Diesem Zweck dienen vor allem fol­gende Maß­nah­men:
a) Durch­führung wis­senschaftlicher Tagun­gen mit Refer­aten anerkan­nter Fach­leute. Sie wer­den in all­ge­mein zugänglichen Fachzeitschriften angekündigt. Die Tagun­gen sind grund­sät­zlich öffentlich.
b) Durch­führung von Forschungs– und Entwick­lungsvorhaben durch den Verein als ganzes oder durch dafür gebildete Auss­chüsse nach § 13 der Satzung.
c) Weit­er­bil­dung Inter­essierter oder aus­gewählter Ziel­grup­pen, ins­beson­dere von Verwaltungsmitarbeiter/innen,  Lehrer/innen, Dozent/innen der Erwach­se­nen­bil­dung, Studieren­den im Zusam­men­hang mit den wis­senschaftlichen Tagun­gen oder speziellen Weit­er­bil­dungsver­anstal­tun­gen, z.B. inter­na­tionalen Som­mer­schulen.
d) Die Ver­bre­itung der Erken­nt­nisse auf dem Gebiet des Euro­pean Urban­ism erfolgt durch die zeit­nahe Pub­lika­tion in geeigneter Form (Tagungs­bände, Mono­gra­phien, Fachzeitschriften, Inter­net).
e) Bei diesen Maß­nah­men kann der Verein mit Kör­per­schaften des öffentlichen Rechts und anderen steuer­begün­stigten Kör­per­schaften kom­pat­i­bler Ziel­rich­tun­gen kooperieren. Er kann ins­beson­dere mit Vere­inen und Vere­ini­gun­gen anderer Natio­nen und Län­der kooperieren, die ver­gle­ich­bare Satzungszwecke ver­fol­gen und als Mit­glied inter­na­tionaler Vere­ine, Gesellschaften und Vere­ini­gun­gen ver­gle­ich­barer steuer­begün­stigter Satzungszwecke, in diesen angemessen mitwirken  und diese in ihrer Arbeit unterstützen.

§ 3 Mittel

(1) Die Mit­tel für die Tätigkeit des Vere­ins wer­den aufge­bracht durch Mit­glieds­beiträge, durch finanzielle und andere Zuwen­dun­gen, sowie durch eventuelle Erlöse aus wis­senschaftlichen Ver­anstal­tun­gen und Veröffentlichungen.

(2) Der Mit­glieds­beitrag wird von der Mit­gliederver­samm­lung fest­ge­setzt. Er ist jährlich im voraus zu zahlen und für den Ein­trittsmonat voll zu entrichten. Im Einzelfall kann er durch Beschluss des Vor­standes ganz oder teil­weise ges­tun­det oder erlassen werden.

(3) Die ordentlichen Mit­glieder sind verpflichtet, außeror­dentliche Beiträge in Form von Umla­gen
zu leis­ten, sofern dies zur Bewäl­ti­gung beson­derer durch den Vere­in­szweck gedeck­ter Vorhaben erforder­lich ist.

§ 4 Mitglieder

(1) Mit­glied des Vere­ins kann jede natür­liche oder juris­tis­che Per­son oder Per­so­n­en­vere­ini­gung wer­den, die bereit ist, den Satzungszweck zu fördern. Die Auf­nahme ist schriftlich zu beantra­gen. Mit dem Antrag erkennt der Bewer­ber für den Fall seiner Auf­nahme die Satzung an.

(2) Über die Auf­nahme entschei­det der Vor­stand durch Beschluss; er kann sie ohne Angabe von Grün­den ver­weigern. Ein Anspruch auf Auf­nahme besteht nicht. Die Entschei­dung über den Auf­nah­meantrag wird schriftlich erk­lärt. Lehnt der Vor­stand den Auf­nah­meantrag ab, so steht dem Betrof­fe­nen die Beru­fung zur Mit­gliederver­samm­lung zu, die endgültig entscheidet.

(3) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mit­gliedern
b) außeror­dentlichen Mit­gliedern
c) Ehrenmitgliedern

(4) Ordentliche Mit­glieder wer­den auf Vorschlag von zwei ordentlichen Mit­gliedern aufgenommen.

(5) Als außeror­dentliche Mit­glieder gel­ten Per­so­nen oder Gesellschaften, die mit dem Verein zusam­me­nar­beiten wollen, ohne den Sta­tus eines ordentlichen Mit­gliedes anzus­treben. Sie wer­den auf eige­nen Antrag vom Vor­stand aufgenom­men. Sie leis­ten dem Verein ein­ma­lige oder regelmäßige Zuwendungen.

(6) Ehren­mit­glieder wer­den auf Vorschlag des Vor­standes von der Mit­gliederver­samm­lung berufen.

(7) Die Mit­glied­schaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mit­glieder sind verpflichtet, die Ziele und Inter­essen des Vere­ins zu unter­stützen sowie die Beschlüsse und Anord­nun­gen der Vere­in­sor­gane zu befol­gen. Mit­glieds­beiträge wer­den nur von den ordentlichen Mit­gliedern erhoben.

(2) Ordentliche Mit­glieder besitzen das aktive und pas­sive Wahlrecht, das Stimm­recht sowie das Recht, Anträge an die Mit­gliederver­samm­lung zu stellen. Das pas­sive Wahlrecht setzt eine zwei­jährige Mit­glied­schaft voraus. Die Über­tra­gung des Stimm­rechts ist nicht zulässig.

(3) Ehren­mit­glieder besitzen das aktive Wahlrecht, das Stimm­recht sowie das Recht, Anträge an die Mit­gliederver­samm­lung zu stellen. Die Über­tra­gung des Stimm­rechts ist nicht zulässig.

(4) Außeror­dentliche Mit­glieder tre­f­fen mit dem Vor­stand mündliche oder schriftliche Abmachun­gen über die Art ihrer Mitar­beit. Außeror­dentliche Mit­glieder haben kein Stimmrecht.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mit­glied­schaft im Verein erlis­cht durch:
a) Tod des Mit­glieds, bei juris­tis­chen Per­so­nen oder Per­so­n­en­vere­ini­gun­gen mit deren Auflö­sung,
b) frei­willi­gen Aus­tritt,
c) Stre­ichung,
d) Ausschluss.

(2) Der frei­willige Aus­tritt von ordentlichen Mit­gliedern ist bis spätestens 6 Wochen vor Jahre­sende dem Vor­stand schriftlich bekan­ntzugeben. Zur Ein­hal­tung der Frist ist ein rechtzeit­iger Zugang der Aus­trittserk­lärung an ein Mit­glied des Vor­stands erforder­lich. Andere Mit­glieder kön­nen ihren Aus­tritt jed­erzeit mit sofor­tiger Wirkung anmelden.

(3) Die Stre­ichung kann durch Beschluss des Vor­standes bei einem Rück­stand mit zwei Jahresmit­glieds­beiträ­gen erfol­gen, sofern der rück­ständige Betrag auch nach schriftlicher Mah­nung nicht inner­halb von drei Monaten nach Absendung der Mah­nung voll entrichtet ist. Die Mah­nung muss mit eingeschriebenem Brief an die let­zte dem Verein bekan­nte Anschrift des Mit­gliedes gerichtet sein. In der Mah­nung muss auf die bevorste­hende Stre­ichung der Mit­glied­schaft hingewiesen wer­den. Die Mah­nung ist auch wirk­sam, wenn die Sendung als unzustell­bar zurückkommt.

(4) Der Auss­chluss aus dem Verein ist nur bei Beste­hen eines wichti­gen Grun­des zuläs­sig. Auss­chließungs­gründe sind ins­beson­dere grobe Ver­stöße gegen Satzung und Inter­essen des Vere­ins und gegen Beschlüsse und Anord­nun­gen der Vere­in­sor­gane sowie unehren­haftes Ver­hal­ten inner­halb und außer­halb des Vere­ins. Über den Auss­chluss entschei­det auf Antrag des Vor­standes die Mit­gliederver­samm­lung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwe­senden Mit­glieder. Der Vor­stand hat seinen Antrag dem auszuschließen­den Mit­glied min­destens zwei Wochen vor der Ver­samm­lung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftliche Stel­lung­nahme des Mit­glieds ist in der über den Auss­chluss entschei­den­den Ver­samm­lung zu ver­lesen. Der Auss­chluss des Mit­glieds wird mit Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung wirk­sam. Der Auss­chluss soll dem Mit­glied, wenn es bei der Beschlussfas­sung nicht anwe­send war, durch den Vor­stand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

(5) Will ein Mit­glied gegen seine Stre­ichung bzw. seinen Auss­chluss Ein­spruch erheben, so ist ein Schieds­gericht einzuset­zen, das aus drei Per­so­nen besteht. Es wird je ein Mit­glied vom Vor­stand sowie vom Betrof­fe­nen benannt, die sich auf einen unpartei­is­chen Vor­sitzen­den einigen.

§ 7 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäft­s­jahr des Vere­ins ist mit dem Kalen­der­jahr iden­tisch. Das erste Geschäft­s­jahr beginnt mit der grün­den­den Mit­gliederver­samm­lung und endet mit dem 31. Dezem­ber des Gründungsjahres.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vere­ins sind:
a) die Mit­gliederver­samm­lung
b) der Vorstand,

und gegebe­nen­falls
c) der Beirat,
d) die Auss­chüsse
e) die regionalen Gruppen.

(2) Die Organe des Vere­ins kön­nen eine angemessene Vergü­tung erhalten.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Auf­gaben der Mit­gliederver­samm­lung gehört die Beschlussfas­sung über alle Angele­gen­heiten des Vere­ins, die nicht einem anderen Organ des Vere­ins obliegen, ins­beson­dere die Ent­las­tung des Vor­standes, die Wahl der Organe, die Fes­tle­gung der Mit­glieds­beiträge und die frei­willige Auflö­sung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung tritt in jedem Jahr ein­mal zusam­men. Die Ein­beru­fung der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung muss den Mit­gliedern durch den Vor­stand min­destens vier Wochen vorher bekan­nt­gegeben wer­den. Die Frist beginnt mit der Absendung der Ein­ladung an die let­zte bekan­nte Mit­glieder­an­schrift. Die Ein­beru­fung muss den Gegen­stand der Beschlussfas­sung (=Tage­sor­d­nung) beze­ich­nen. Jedes Mit­glied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mit­gliederver­samm­lung beim Vor­stand schriftlich beantra­gen, dass weit­ere Angele­gen­heiten
nachträglich auf die Tage­sor­d­nung gesetzt wer­den, wobei der Tag des Ein­gangs bei einem Vor­standsmit­glied maßge­blich ist. Der Ver­samm­lungsleiter hat sodann zu Beginn der Ver­samm­lung die Tage­sor­d­nung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tage­sor­d­nung, die später oder erst in der Mit­gliederver­samm­lung gestellt wer­den, beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung ist vom Vor­stand bin­nen vier Wochen einzu­berufen, wenn dies der Schatzmeis­ter, ein Auss­chuss, ein Drit­tel der stimm­berechtigten Mit­glieder oder ein Drit­tel aller Mit­glieder schriftlich ver­langt. Die Ein­beru­fung muss den Mit­gliedern min­destens zwei Wochen vorher angezeigt wer­den. Die Ein­beru­fung erfolgt schriftlich.

(4) Die Mit­gliederver­samm­lung ist beschlussfähig, wenn sie ord­nungs­gemäß ein­berufen wurde und wenn min­destens 7 der ordentlichen Mit­glieder anwe­send sind.

(5) Die Mit­gliederver­samm­lung fasst ihre Beschlüsse mit ein­facher Mehrheit mit fol­gen­den Aus­nah­men:
a) die Änderung der Satzung geschieht mit Zwei­drit­telmehrheit der anwe­senden stimm­berechtigten Mit­glieder;
b) die Wahl der Organe erfolgt mit Zwei­drit­telmehrheit der anwe­senden stimm­berechtigten Mit­glieder. Kommt beim ersten Wahl­gang eine Zwei­drit­telmehrheit nicht zus­tande, so entschei­det in weit­eren Wahlgän­gen die ein­fache Mehrheit;
c) die frei­willige Auflö­sung des Vere­ins bedarf der schriftlichen Zus­tim­mung von zwei Drit­teln aller stimm­berechtigten Mit­glieder (unab­hängig von der Anwe­sen­heit bei der Mitgliederversammlung).

(6) Grund­sät­zlich wird durch Handze­ichen abges­timmt. Auf Antrag von min­destens 5 Anwe­senden ist schriftlich und geheim abzus­tim­men. Bei Stim­men­gle­ich­heit entschei­det die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vor­sitz in der Mit­gliederver­samm­lung führt der Präsi­dent, bei dessen Ver­hin­derung (der Reihe nach) der Gen­er­alsekretär oder der Schatzmeis­ter. Die Tage­sor­d­nung jeder ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung enthält min­destens fol­gende Punkte:
a) Tätigkeit des Vor­standes,
b) Kassen­bericht,
c) Rech­nung­sprü­fungs­bericht und Antrag auf Ent­las­tung des Vor­standes,
d) Bericht und Vorschläge der Auss­chüsse,
e) Wahlen,
f) Fes­tle­gung der Mit­glieds­beiträge,
g) Anträge der Mit­glieder,
h) Anfra­gen der Mit­glieder,
i) Verschiedenes.

(8) Über die Ver­hand­lun­gen jeder Mit­gliederver­samm­lung wird vom Gen­er­alsekretär ein Pro­tokoll
geführt, aus dem die Recht­mäßigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich ist. Dieses Pro­tokoll
ist vom Präsi­den­ten und dem Gen­er­alsekretär zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vor­stand ver­tritt den Verein gerichtlich und außerg­erichtlich und führt ihre Geschäfte. Die Vertre­tungs­macht des Vor­standes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belas­tung und zu allen son­sti­gen Ver­fü­gun­gen über Grund­stücke oder grund­stücks­gle­iche Rechte sowie zur Auf­nahme eines Dar­lehens von mehr als € 5.000 (in Worten: fün­f­tausend) die Zus­tim­mung der Mit­gliederver­samm­lung erforder­lich ist. Er beruft die Mit­gliederver­samm­lung gemäß § 9 ein, bere­itet deren Beschlüsse vor und ist ihr über seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.

(2) Der Vor­stand besteht aus:
a) dem Präsi­den­ten,
b) dem Gen­er­alsekretär,
c) dem Schatzmeister.

(3) Die Mit­glieder des Vor­standes wer­den gemäß § 9 der Satzung von der Mit­gliederver­samm­lung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Auf­gaben­verteilung im Vor­stand regelt die Geschäftsordnung.

(4) Jew­eils zwei Mit­glieder des Vor­standes vertreten den Verein nach außen.

(5) Der Gen­er­alsekretär führt die laufenden Geschäfte des Vorstandes.

(6) Dem Schatzmeis­ter obliegt das Rech­nungswe­sen. Der Gen­er­alsekretär und der Schatzmeis­ter unter­richten die anderen Vor­standsmit­glieder laufend in zu vere­in­baren­der Weise über wichtige geschäftliche Angelegenheiten.

(7) Der Vor­stand wird vom Präsi­den­ten oder vom Gen­er­alsekretär nach eigenem Ermessen oder auf schriftlichen Antrag des Schatzmeis­ters oder eines der übri­gen Vor­standsmit­glieder bin­nen 7 Tagen schriftlich ein­berufen. Die Teil­nahme kann auf Antrag eines Mit­glieds des Vor­standes auch tele­fonisch erfolgen.

(8) Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn min­destens zwei Mit­glieder — darunter der Präsi­dent oder der Gen­er­alsekretär — anwe­send sind. Den Vor­sitz führt der Präsi­dent oder, falls dieser abwe­send ist, der Generalsekretär.

(9) Der Vor­stand fasst seine Beschlüsse mit ein­facher Mehrheit.

(10) Die Beschlüsse des Vor­stands sind schriftlich niederzule­gen und vom Vor­sitzen­den zu unterzeichnen.

(11) Den geschäfts­führen­den Vor­standsmit­gliedern kann eine Vergü­tung gewährt wer­den. Über die Höhe beschließt die Mit­gliederver­samm­lung mit qual­i­fizierter Mehrheit.

§ 11 Rechnungsprüfung

(1) Die Rech­nung­sprü­fung erfolgt durch einen neu­tralen Rech­nung­sprüfer. Sie bezieht sich auf das Rech­nungswe­sen des Vere­ins. Über das Ergeb­nis ist der Mit­gliederver­samm­lung zu berichten. Sie kann vom Vor­stand jed­erzeit Aufk­lärung über finanzielle Agen­den und Ein­blick in die Rech­nungs­belege verlangen.

§ 12 Beirat

(1) Der Beirat berät den Vor­stand und unter­stützt den Verein in seinen Satzungszwecken. Die Ein­set­zung eines Beirates und seine Mit­glieder wer­den vom Vor­stand vor­läu­fig und von der näch­sten ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung endgültig beschlossen/berufen. Die Amt­szeit des Beirats dauert jew­eils zwei Jahre.

(2) Über die Art und Weise der Zusam­me­nar­beit zwis­chen Vor­stand und Beirat, dessen exakte Auf­gaben­stel­lung, Form der Ein­beru­fung sowie Pro­tokol­lierung der in den jew­eili­gen Beiratssitzun­gen gefassten Beschlüsse kann sich der Beirat in Abstim­mung mit dem Vor­stand eine Geschäft­sor­d­nung geben. Die Mit­gliederver­samm­lung entschei­det durch Abstim­mung über die Annahme der Geschäftsordnung.

(3) Für ein Auss­chei­den der Beirat­stätigkeit gel­ten darüber hin­aus die Regelun­gen des § 6 der Satzung mit Aus­nahme des § 6 Abs. 1 Buchst. c) i.V.m. Abs. 3.

§ 13 Ausschüsse

(1) Zur besseren Zusam­men­fas­sung der Arbeiten in einzel­nen vom Verein zu bear­bei­t­en­den Teil­ge­bi­eten und zur Erledi­gung beson­derer Auf­gaben kön­nen vom Vor­stand oder auf Antrag der Mit­gliederver­samm­lung Auss­chüsse ein­gerichtet wer­den. Sie bedür­fen der Bestä­ti­gung durch die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung, wer­den auf jew­eils drei Jahre ein­gerichtet und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die SprecherIn­nen der Auss­chüsse wer­den von der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung auf jew­eils drei Jahre gewählt bzw. für die Zeit bis zur näch­sten ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung vom Vor­stand bestellt.

(3) Die SprecherIn­nen der Auss­chüsse erstat­ten der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung Bericht über die Arbeit der Ausschüsse.

(4) Art und Weise der Zusam­me­nar­beit zwis­chen Vor­stand und Auss­chüssen, deren exakte Auf­gaben­stel­lung, Zusam­menset­zung, Form der Ein­beru­fung sowie Beurkun­dung der in den jew­eili­gen Auss­chuss­sitzun­gen gefassten Beschlüsse kön­nen in einer näher zu gestal­tenden Geschäft­sor­d­nung, die durch die Mit­gliederver­samm­lung zu bestäti­gen ist, fest­gelegt werden.

(5) Für ein Auss­chei­den aus der Auss­chusstätigkeit gel­ten darüber hin­aus die Regelun­gen des § 6
der Satzung.

§ 14 Regionalgruppen

(1) Zur Förderung der Zusam­me­nar­beit von Mit­gliedern des Vere­ins, die ihren Wohn­sitz in einem bes­timmten Gebiet haben, kann der Vor­stand oder die Mit­gliederver­samm­lung Region­al­grup­pen ein­richten. Sie bedür­fen der Bestä­ti­gung durch die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung, wer­den auf jew­eils drei Jahre ein­gerichtet und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Mit­glieder jeder Region­al­gruppe wählen aus ihrer Mitte einen dem Vor­stand und dem Verein gegenüber allein ver­ant­wortlichen Sprecher oder Sprecherin.

(3) Die SprecherIn­nen der Region­al­grup­pen erstat­ten der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung Bericht über ihre Arbeit.

(4) Art und Weise der Zusam­me­nar­beit zwis­chen Vor­stand und Region­al­grup­pen, deren exakte Auf­gaben­stel­lung, Zusam­menset­zung, Form der Ein­beru­fung sowie Beurkun­dung der in den jew­eili­gen Sitzun­gen gefassten Beschlüsse kön­nen in einer näher zu gestal­tenden Geschäft­sor­d­nung, die durch die Mit­gliederver­samm­lung zu bestäti­gen ist,  fest­gelegt werden.

(5) Für ein Auss­chei­den aus einer Region­al­gruppe gel­ten darüber hin­aus die Regelun­gen des § 6 der Satzung.

§ 15 Auflö­sung des Vereins

(1) Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur in einer Mit­gliederver­samm­lung beschlossen wer­den, in der die Hälfte der stimm­berechtigten Mit­glieder anwe­send ist. Sie muss mit einer Mehrheit von zwei Drit­teln aller stimm­berechtigten Mit­glieder (unab­hängig von ihrer Anwe­sen­heit bei der Mit­gliederver­samm­lung) beschlossen werden.

(2) Der Antrag auf Auflö­sung des Vere­ins muss mit der Ein­ladung und der Tage­sor­d­nung geson­dert mit­geteilt werden.

(3) Sind weniger als die Hälfte aller stimm­berechtigten Mit­glieder erschienen, so muss eine mit einer Frist von 14 Tagen einzu­berufende Mit­gliederver­samm­lung inner­halb von sechs Wochen seit der nicht beschlussfähi­gen Mit­gliederver­samm­lung stat­tfinden, in der mit ein­facher Mehrheit der anwe­senden stimm­berechtigten Mit­glieder über die Auflö­sung beschlossen wird.

(4) Die Liq­ui­da­tion erfolgt durch den Vorstand.

(5) Bei Auflö­sung des Vere­ins oder bei Weg­fall steuer­begün­stigter Zwecke fällt ihr Ver­mö­gen an eine juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer­begün­stigte Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für die Förderung der Wis­senschaft, Forschung und Bil­dung auf dem Gebiet des Euro­pean Urban­ism oder ähn­liche steuer­begün­stigte Zwecke.

Berlin, den 18. März 2005
Prof. Dr. Har­ald Boden­schatz Dr. Har­ald Kegler
(Präsi­dent) (Generalsekretär)

Anlage 1

THE CHARTER FOR EUROPEAN URBANISM
Stock­holm, 6 Novem­ber 2003

MISSION
The Coun­cil for Euro­pean Urban­ism is ded­i­cated to the well being of present and future gen­er­a­tions through the advance­ment of humane cities, towns, vil­lages and coun­try­side in Europe.

CHALLENGE
Cities, towns and vil­lages are being destroyed by social exclu­sion and iso­la­tion, urban sprawl, waste of land and cul­tural resources, mono­func­tional devel­op­ment, lack of com­pet­i­tive­ness, and a loss of respect for local and regional culture.

OBJECTIVES
Cities, towns and vil­lages should have mixed uses and social diver­sity; make effi­cient and sus­tain­able use of build­ings, land and other resources; be safe and acces­si­ble by foot, bicy­cle, car and pub­lic trans­port; have clearly defined bound­aries at all stages of devel­op­ment; have streets and spaces formed by an archi­tec­ture that respects local his­tory, cli­mate, land­scape and geog­ra­phy; and have a vari­ety that allows for the evo­lu­tion of soci­ety, func­tion and design.

ACTION
The CEU will pro­mote: the dis­tinc­tive char­ac­ter of Euro­pean cities, towns, vil­lages and coun­try­side; con­sol­i­da­tion, renewal and growth in keep­ing with regional iden­tity and the aspi­ra­tions of cit­i­zens; where appro­pri­ate, the cre­ation of new towns and vil­lages accord­ing to these objec­tives; the reor­gan­i­sa­tion and redesign of declin­ing sub­urbs into thriv­ing mixed use areas; respect for the nat­ural envi­ron­ment and its bal­ance with human habi­ta­tion; and the pro­tec­tion of our built and land­scape heritage.

CONTEXT
The CEU recog­nises that phys­i­cal improve­ment can­not stand alone. Cities, towns, vil­lages and the coun­try­side are a reflec­tion of their social, polit­i­cal, eco­nomic and envi­ron­men­tal con­text. Any improve­ment in phys­i­cal sur­round­ings must be part of a wider advance­ment of the well-being of the peo­ple of Europe.

POLICY, REGULATION AND PRACTICE
The CEU will work for the change, amend­ment and refine­ment of eco­nomic prac­tices, pub­lic poli­cies, law, reg­u­la­tions, guid­ance and stan­dards of prac­tice at a Euro­pean, national, regional and local level to fur­ther the objec­tives of this charter.

PROCESS AND PARTICIPATION
The CEU will re-invigorate the rela­tion­ship between the com­mu­nity, inhab­i­tants and all con­cerned par­ties through a process of par­tic­i­pa­tion in plan­ning, design, build­ing and management.

THE CEU
The CEU is a net­work of mem­bers which will imple­ment the prin­ci­ples expressed in this charter.

Anlage 1

CHARTA DES COUNCIL FOR EUROPEAN URBANISM – C.E.U.
(Über­set­zung auf der Basis der inter­na­tionalen Charta of the Coun­cil for Euro­pean Urban­ism, beschlossen in Stock­holm, 6.November 2003)

DIE AUFGABE
Der Coun­cil for Euro­pean Urban­ism (CEU) verpflichtet sich dem Wohl der gegen­wär­ti­gen und zukün­fti­gen Gen­er­a­tio­nen, indem er lebenswerte Großstädte, Städte und Dör­fer sowie die Eige­nart des Ländlichen Raumes in Europa fördert.

DIE SITUATION
Großstädte, Städte, Dör­fer wer­den durch soziale Aus­gren­zung und Isolierung, Zer­siedelung, Vergeudung von Boden und kul­turellen Ressourcen, durch mono­funk­tionale Entwick­lung, fehlen­den Wet­tbe­werb und dem man­gel­nden Respekt für lokale und regionale Kul­turen zerstört.

DIE ZIELE
Die Großstädte, Städte und Dör­fer soll­ten eine Mis­chung der Nutzun­gen und eine soziale Vielfalt aufweisen:

  • Gebäude, Grund­stücke und andere Ressourcen soll­ten effizient genutzt und betrieben werden;
  • alle Orte soll­ten zu Fuß, mit dem Fahrrad, per Auto und mit öffentlichen Verkehrsmit­teln gut erre­ich­bar sein;
  • die Gren­zen aller baulichen Entwick­lun­gen soll­ten in jeder Phase klar definiert sein;
  • die öffentlichen Straßen und Plätze soll­ten durch eine Architek­tur geprägt sein, welche die lokale Geschichte, die umgebende Land­schaft und die kli­ma­tis­chen und geo­graphis­chen Gegeben­heiten respektiert;
  • die Städte und Dör­fer soll­ten eine große Vielfalt aufweisen, die eine For­ten­twick­lung der Gesellschaft, der
    Funk­tio­nen und der Gestal­tung ermöglicht.

DIE MAßNAHMEN
Der CEU fördert:

  • den unver­wech­sel­baren Charak­ter der europäis­chen Großstädte, Städte, Dör­fer und ländlichen Gebiete;
  • die Kon­so­li­dierung, Erneuerung und Entwick­lung in Übere­in­stim­mung mit der regionalen Iden­tität und den Wün­schen der Bewohner;
  • die Entwick­lung neuer Städte und Dör­fer, soweit sin­nvoll, nach diesen Prinzipien;
  • die Neuord­nung und Umgestal­tung von unwirtlichen Vorstädten in solche mit gedeih­licher, vielfältiger Nutzung;
  • den Respekt für die natür­liche Umwelt und ihre Bal­ance mit dem besiedel­ten Raum;
  • den Schutz unseres gebauten und land­schaftlichen Erbes.

DER KONTEXT
Der CEU erkennt an, dass bauliche Verbesserun­gen nicht die einzige Antwort auf die Her­aus­forderun­gen der  vorge­fun­de­nen Sit­u­a­tion sein kön­nen. Großstädte, Städte, Dör­fer und der Ländliche Raum reflek­tieren ihren sozialen, poli­tis­chen, wirtschaftlichen und ökol­o­gis­chen Kon­text. Jede Verbesserung in der gebauten und natür­lichen Umwelt soll zugle­ich dem Wohl der Men­schen in der Region dienen.

POLITIK, RAHMENBEDINGUNGEN UND PRAXIS
Der CEU unter­stützt Änderun­gen, Verbesserun­gen und Ergänzungen

  • von wirtschaftlichen Bedin­gun­gen, gesellschaftlichen Zielset­zun­gen sowie
  • von Geset­zen, Verord­nun­gen, Richtlin­ien und Aus­führungs­stan­dards auf europäis­cher, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, um die Ziele dieser Charta voranzutreiben.

VERFAHRENSWEISE UND BETEILIGUNG
Der CEU fördert die Inten­sivierung der Beziehun­gen zwis­chen den Kom­munen, ihren Ein­wohn­ern und allen  inter­essierten Drit­ten, indem diese aktiv in die Prozesse der Pla­nung, des Entwur­fes, der Aus­führung und des Man­age­ments ein­be­zo­gen werden.

DER CEU
Der CEU ist ein offenes Net­zw­erk, das sich für die Prinzip­ien dieser Charta einsetzt.